Gesetze / Wahlordnung für die Sozialversicherung
SVWO§ 33 Wahlausweise
Stand: 18.06.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SVWO%201997/33#abs-1 (1) Die Wahlberechtigten wählen auf Grund von Wahlausweisen. Als Wahlausweise gelten auch besondere, personenbezogene Kennzeichnungen in den Wahlunterlagen, wenn die Wahlberechtigung durch sie nachgewiesen wird (Wahlkennzeichen).
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SVWO%201997/33#abs-2 (2) Arbeitgeber mit mehrfachem Stimmrecht (§ 49 Abs. 2 bis 4 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) erhalten mehrere Wahlausweise.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SVWO%201997/33#abs-3 (3) Die Stimmabgabe ist nicht deshalb ungültig, weil bei der Ausstellung des Wahlausweises von unzutreffenden Voraussetzungen ausgegangen worden ist.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SVWO%201997/33#abs-4 (4) Das von den Versicherungsträgern erstellte Wählerverzeichnis muss in das Online-Wahlsystem übertragen werden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SVWO%201997/33#abs-5 (5) Das Wählerverzeichnis ist gegen unbefugte Veränderung, Austausch, Löschung und unbefugten Zugriff oder Weitergabe zu schützen. Zugriffsversuche müssen technisch nachverfolgbar sein und dokumentiert werden.